Bereits zum zweiten Male wurde der Antrag auf Überprüfung des Apothekenvorbehalts vom Verfassungsgerichtshof zurückgewiesen. Hintergrund ist das Ansinnen von dm, rezeptfreie Arzneimittel in seinen Filialen zu viel günstigeren Preisen als in den Apotheken zu verkaufen. Bereits vor einem Jahr wurde ein ähnlicher Antrag von dm gegen das Apothekenmonopol vom VfGH abgelehnt.
Diesmal begründete die Richterinnen und Richter ihre Entscheidung mit formalen Gründen in der Formulierung des Antrags. Ein Antragsteller müsse genau angeben, wo er die Verfassungswidrigkeit ortet. Dies sei nicht in der nötigen Form und Detailliertheit erfolgt: Die Richter begründeten die Entscheidung vom 25. September 2017 mit formalen Gründen in der Formulierung des Antrags. “Da es die antragstellende Partei unterlassen hat, die notwendige Zuordnung der Bedenken zu den angefochtenen Bestimmungen sowohl im Haupt- als auch in den Eventualanträgen im Einzelnen vorzunehmen, erweist sich der Antrag – schon aus diesem Grund – insgesamt als unzulässig”, so der VfGH.
Bei DM zeigt man sich ob der Entscheidung überrascht: Dass die einzelnen Bedenken den jeweils angefochtenen Bestimmungen einzeln zugeordnet werden müssen, sei höchst unüblich. „Die weiteren Schritte werden wir in den kommenden Tagen mit unseren Anwälten beraten“, ließ DM gegenüber der APA verlauten.