Im Streit zwischen einer deutschen Dermatologin und dem Ärztebewertungsportal “jameda” hat jetzt der deutsche Bundesgerichtshof zugunsten der Ärztin entschieden. jameda muss die Daten der Ärztin vollständig löschen.

Ärztebewertungsportal Jameda
Die Richter in Karlsruhe sahen die Klägerin im Recht und entschieden damit anders als die Vorinstanzen. Das Grundrecht der Ärztin auf informationelle Selbstbestimmung überwiege das Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit, gaben die Richter in der Urteilsbegründung an. Die Entscheidung könnte künftig auch andere Bewertungsportale betreffen. Jameda habe die für Bewertungsportale gebotene Neutralität verlassen, weil es mit seinem Geschäftsmodell die für Werbung bezahlenden Ärzte begünstige. Die Hautärztin hatte ihr Persönlichkeitsrecht verletzt gesehen und fühlte sich durch das Geschäftsmodell von Jameda ungerecht behandelt.
Bislang hatte Jameda durchaus von einer freundlichen Rechtsprechung profitiert. Im Jahr 2014 räumte der Bundesgerichtshof dem freien Austausch über die Erlebnisse beim Arztbesuch den Vorrang vor dem Datenschutz ein. Damals wurde die Klage eines Arztes abgewiesen, der sein Profil löschen lassen wollte.
Dieses Mal standen vor allem die Zweifel an der Neutralität des Portals im Vordergrund. Denn bei dem Portal gibt es zwei Klassen von Ärzten: Jene, die ein Premium-Paket abgeschlossen haben – und die Nichtzahler.
Der BGH wies nun darauf hin, dass gemäß Entscheidung von 2014 eine Speicherung der personenbezogenen Daten mit einer Bewertung der Ärzte durch Patienten zwar grundsätzlich zulässig sei, der aktuelle Fall unterscheide sich aber vom damaligen in einem wesentlichen Punkt. Jameda würde mit seinem Vorgehen die Stellung als “neutraler” Informationsmittler verlassen und könnte damit seine “auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit gestützte Rechtsposition gegenüber dem Recht der Klägerin nur mit geringerem Gewicht geltend machen.
Trotz des Urteils will Jameda nach eigenen Angaben kein Arzt-Profil löschen: Anzeigen auf Arztprofilen, die Grund für das Urteil gewesen waren, seien nach Vorgaben der Bundesrichter mit sofortiger Wirkung entfernt worden. Damit enfalle auch der Löschgrund, sagte eine Sprecherin des Unternehmens gegenüber der “Süddeutschen Zeitung”.
Ob und wie sich das Urteil auf andere Bewertungsportale, insbesondere auf das österreichische Portal “docfinder” auswirken wird, wird sich zeigen.